Verein der Kapitäne und Schiffsoffiziere zu Lübeck e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

( 1 ) Der Verein führt den Namen:
Verein der Kapitäne und Schiffsoffiziere zu Lübeck e.V., hat seinen Sitz in Lübeck und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lübeck eingetragen.
( 2 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist:
a) Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder sowie die Unterstützung der Mitglieder in der Wahrnehmung ihrer beruflichen Belange im Rahmen und gemäß den Zielen und der Satzung des „Verbandes Deutscher Kapitäne und Schiffs-offiziere e.V.“ Der Verein ist dieser Dachorganisation korporativ angeschlossen.
b) Förderung der Kameradschaft und der Geselligkeit
c) Pflege der Tradition des Berufstandes.
(2) Der Verein verfolgt keine parteipolitischen oder konfessionellen Ziele.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können sowohl Kapitäne und Schiffsoffiziere sein, soweit sie Inhaber von Befähigungszeugnissen sind, als auch deren Zusammenschlüsse sein.
(2) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die an den Bestrebungen des Vereins interessiert sind. Sie besitzen kein Stimmrecht.
(3) Studenten und Studierende an den Ausbildungsstätten und Offiziersassistenten, die noch kein Patent besitzen, können außerordentliche Mitglieder des Vereins sein; mit Erteilung des Patentes werden sie automatisch ordentliche Mitglieder.
(4) Anträge zwecks Aufnahme in den Verein sind schriftlich einzureichen. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann die endgültige Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragt werden.
(5) Jedes Mitglied erhält bei seiner Aufnahme eine Mitgliedskarte, die vom Vorsitzenden des Vereins zu unterschreiben ist. Die Karte muss auf den vollen Namen des Mitgliedes ausgestellt und mit dem Vereinsstempel sowie der Mitgliedsnummer versehen sein,
(6) Die Mitgliedsrechte beginnen mit der erfolgten Zahlung des ersten Beitrages.
(7) Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, er ist im Voraus zu zahlen.
(8) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beiträge befreit.
(9) Alle Mitglieder haben das Recht auf kostenlose Zustellung des Mitteilungsblattes „Die Kommandobrücke“ des Verbandes.
(10) Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Tod,
2. durch Austritt,
3. durch Ausschluss.
(11) Der Austritt erfolgt durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Sie muss spätestens drei Monate vor Jahresschluss schriftlich erfolgen. Der Austritt befreit nicht von der Zahlung des laufenden Jahresbeitrages.
(12) Ein Mitglied kann wegen verbandsschädigenden Verhaltens ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über welche die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
(13) Ein Mitglied hat nach seinem Ausscheiden keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
(14) Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn ein Mitglied ohne Antrag auf Stundung oder ohne einen triftigen Grund mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.

§ 4 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:
der Vorstand,
die Mitgliederversammlung.
(2) Durch die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt „Die Kommandobrücke“ gelten Beschlüsse der Organe als verkündet.

§ 5 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart,
c) dem Schriftführer.
(2) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart sind der Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB. Je einer von ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind; der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende muss auf jedem Fall anwesend sein.
(4) Protokolle und Beschlüsse des Vorstandes sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer oder von ihren Vertretern zu unterzeichnen. Der Vorstand bestimmt die stimmberechtigten Delegierten für die Mitgliederversammlung des Verbandes. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind in jedem Falle stimmberechtigte Delegierte.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Zu entlastende Mitglieder sind bei der Beschlussfassung über ihre Entlastung stimmberechtigt.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich und innerhalb der ersten vier Monate nach Schluss des vorhergehenden Geschäftsjahres statt. Sie wird im Monat vorher durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt „Die Kommandobrücke“ oder durch Rundschreiben unter gleichzeitiger Veröffentlichung der Tagesordnung einberufen. In dringenden und wichtigen Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dies muss geschehen, wenn mindestens zwölf Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwölf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Ist sie nicht beschlussfähig, kann bzw. muss der Vorstand nach frühestens einer Stunde bzw. vier Wochen nach Versammlungsbeginn eine weitere ordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.
(4) Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
1. Die Wahl und Ergänzung des Vorstandes des Vereins;
2. Entgegennahme und Prüfung
a) des vom Vorsitzenden und dem Kassenwart vorzulegenden Jahresberichtes und der Jahresabrechnung,
b) des vom Vorsitzenden vorzulegenden Haushaltsplans für das neue Geschäftsjahr;
3. Wahl von zwei Prüfern, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen, für zwei Jahre;
4. Entgegennahme des von den Prüfern zu erstellenden Berichtes über die Prüfung des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung;
5. Erteilung der Entlastung des Vorstandes;
6. Beratung und Beschlussfassung über die auf der Tagesordnung befindlichen Gegenstände;
7. Festsetzung des Jahresbeitrages, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ausschluss von Mitgliedern;
8. Änderung der Satzung;
9. Auflösung des Vereins.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung, zu dem mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich sind, kann der sofortige Rücktritt eines oder mehrerer Mitglieder des Vorstandes erzwungen werden, wenn der betr. Rücktritt Gegenstand der Tagesordnung war.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit es die Satzung nicht anders vorsieht. Beschlüsse, durch die die Satzung abgeändert werden soll, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Zwecke des Vereins ist außer dem eine namentliche Abstimmung erforderlich. Die entsprechende Tagesordnung muss in diesem Falle vor der Mitgliederversammlung dreimal in „Die Kommandobrücke“ veröffentlicht worden sein.
Falls in der Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet über die Form der Abstimmung (durch Handerheben oder durch Zuruf oder durch Stimmzettel} das Ermessen der Mitgliederversammlung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zwecke besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Antrag auf Auflösung muss von mehr als einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unterstützt und persönlich unterschrieben sein. Er muss daraufhin vom Vorstand auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gebracht werden, die erst sechs Monate nach Einbringen des Antrages stattfinden darf. Bis dahin ist in jeder Ausgabe des Mitteilungsblattes „Die Kommandobrücke“ oder bei dessen Nichterscheinen durch Rundschreiben, das mindestens einmal zu wiederholen ist, die Mitgliederversammlung mit Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung anzukündigen.
(2) Die Abstimmung über den Antrag auf Auflösung des Vereins muss namentlich erfolgen. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Über die Einzelheiten der Auflösung, insbesondere über die Verwendung und das Verbleiben des Vereinsarchivs, beschließt ebenfalls die Mitgliederversammlung.
(4) Das Vereinsvermögen fällt bei der Auflösung des Vereins der „Schiffergesellschaft in Lübeck“ zu.

§ 8 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Lübeck. Für sämtliche Streitigkeiten innerhalb des Vereins sind die ordentlichen Gerichte erst zuständig, wenn die in dieser Satzung bestimmten Rechtsbehelfe erschöpft sind und es sich um Verstöße gegen die Satzung handelt oder Schadenersatzansprüche gegen den Verein oder seine Organe gestellt werden.

§ 9 Inkrafttreten

Die Neufassung dieser Satzung löst die Satzung vom ab und tritt am dem 25.03.2010 in Kraft